Stattdessen hat sich die Steuerverwaltung damit begnügt, das wirtschaftliche Alter ohne weitere Erklärung als "innerhalb des Ermessensspielraums" liegend zu bezeichnen (Einspracheentscheid vom 6.7.2022, pag. 2). Damit ist die Steuerverwaltung weder der Beweisabnahmepflicht noch der Begründungspflicht nachgekommen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten zu qualifizieren ist.