Westteil] bzw. das Maximum von 99 Jahren [Ostteil] erhöht). Weil damit ein konkreter Anhaltspunkt dafür vorgelegen hat, dass die angefochtene Bewertung auf einer teilweise unrichtigen Schätzung beruht, hätte die Steuerverwaltung den Sachverhalt mittels Augenschein vor Ort abklären müssen, den die Rekurrenten sinngemäss ("mündliche Einspracheverhandlung") beantragt haben. Stattdessen hat sich die Steuerverwaltung damit begnügt, das wirtschaftliche Alter ohne weitere Erklärung als "innerhalb des Ermessensspielraums" liegend zu bezeichnen (Einspracheentscheid vom 6.7.2022, pag. 2).