7. Nebst den hiervor behandelten materiellen Gesichtspunkten, werfen die Rekurrenten der Steuerverwaltung vor, ihnen das rechtliche Gehör verweigert zu haben, indem sie (1) keine Einspracheverhandlung vor Ort durchgeführt, (2) Bewertungsunterlagen nicht zugänglich gemacht und (3) verschiedene Anträge nicht behandelt habe.