6.2.3 Mit der allgemeinen Neubewertung ist die Verkehrslagenote des Grundstücks Nr. 1.________ von 7 auf 9 erhöht worden, entsprechend dem Verkehrslagenotenplan. Von dieser Vorgabe darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (Bewertungsnormen, Ziff. 2.2.4, S. 13). Es ist nicht zu bestreiten, dass die nur von der D.________strasse her mögliche Zufahrt über ein schmales Strässchen einen Nachteil darstellt. Angesichts der ansonsten sehr guten Verkehrslage und der Tatsache, dass auch weit dezentraler gelegene Teile der Gemeinde C.________ mit der Verkehrslage 9 versehen sind, rechtfertigt sich ein Abweichen vom Verkehrslagenotenplan jedoch nicht.