6.2.2 Weiter beantragen die Rekurrenten, dass beim Gebäude Nr. 30 die Teilnote für die Installationen (gehört zur Komfortstufe) herabgesetzt werde. Sie begründen dies damit, dass das Gebäude Nr. 30 über keine eigenständige Heizung verfüge, sondern an diejenige des Hauptgebäudes Nr. 28 angeschlossen sei. Weil Heizungsanlagen zu den Installationen gehörten, müsse deren Fehlen zu einer tieferen Teilnote führen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Zwar gehört die Heizung bei der Berechnung des wirtschaftlichen Alters zu den Installationen (vgl. Erläuterungen, S. 19).