1.1 Mit ihrer Rekursschrift vom 3. August 2022 beantragen die Rekurrenten, den Eigenmietwert herabzusetzen, sofern die (im Hauptbegehren beantragte) Reduktion des amtlichen Werts einen Einfluss auf den Eigenmietwert habe. Obwohl der Eigenmietwert wesentlich von der amtlichen Bewertung abhängt (siehe dazu E. 3.3 hiernach), kann er nicht mittels Rechtsmittel gegen einen neu eröffneten amtlichen Wert, sondern nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 E. 3c). Das dem Einspracheentscheid beigelegte "Mietwertblatt" (pag. 7) dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird.