Die Rekurrenten werfen der Steuerverwaltung vor, ihr Recht auf rechtliches Gehör im mehrfacher Hinsicht verletzt und das ihr zustehende Ermessen mehrfach unrichtig ausgeübt zu haben. Ihrer Eingabe haben die Rekurrenten einen eigenen "Bewertungsvorschlag" angefügt (Rekursbeilage 4), dem zu entnehmen ist, mit welchen Punkten der Bewertung sie im Einzelnen nicht einverstanden sind. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 30. August 2022 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Sie erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 11. August 2020 und den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022.