den, dass die Steuerbefreiung per 31. Dezember 2021 widerrufen werde, was in der Folge mit der Verfügung vom 28. Januar 2022 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 umgesetzt worden ist. Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin somit rechtzeitig über den voraussichtlichen Wegfall der Steuerbefreiung ab Steuerperiode 2022 orientiert. Es gibt keinen Grund, die in der Vergangenheit wohl zu Unrecht gewährte Steuerbefreiung noch länger beizubehalten. Diese ist daher per 31. Dezember 2021 zu widerrufen.