-7- 5. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zum diesem Schluss kommt, beantragt der Vertreter, dass die Steuerbefreiung "erst ab dem definitiven und rechtskräftigen Entscheid" widerrufen werde (Rekursschrift vom 3.8.2022, S. 7). Wieso die Rekurrentin auf eine solche Übergangsfrist angewiesen wäre, geht aus den Eingaben des Vertreters nicht hervor. Festzuhalten ist, dass die Steuerverwaltung bereits mit E-Mail vom 12. März 2021 (pag. 3) die Überprüfung der Steuerbefreiung angekündigt und Unterlagen eingefordert hat. Nach deren Prüfung ist die Rekurrentin mit Schreiben vom 22. September 2021 (pag. 59 f.) darüber informiert wor-