4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächliche Tätigkeit der Rekurrentin nicht vollumfänglich mit dem in ihren Statuten festgesetzten Zweck übereinstimmt und daher nicht dem Allgemeininteresse dient. Weiter verfolgt die Rekurrentin einen nicht bloss untergeordneten unternehmerischen Zweck; was einer Steuerbefreiung entgegensteht. Schliesslich ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung von einer Steuerbefreiung abzusehen. Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (namentlich Uneigennützigkeit, unwiderrufliche Vermögenswidmung) verzichtet werden.