Zum einen verfolgt die Rekurrentin gemäss ihren Statuten im Gegensatz zu Baugenossenschaften nicht den Zweck, Wohn- und Geschäftsräume zu günstigen Konditionen anzubieten und zum anderen sind Baugenossenschaften als Selbsthilfeorganisationen im Normalfall nicht von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Auch der Aspekt der (fehlenden) Wettbewerbsneutralität spricht somit gegen ein Weiterführen der Steuerbefreiung.