Inwiefern eine Steuerbefreiung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber steuerpflichtigen Konkurrenten darstellen soll, wie der Vertreter in Ziff. 2.4 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, ist nicht ersichtlich. Der vom Vertreter gemachte Vergleich mit Baugenossenschaften zielt zweifach ins Leere: Zum einen verfolgt die Rekurrentin gemäss ihren Statuten im Gegensatz zu Baugenossenschaften nicht den Zweck, Wohn- und Geschäftsräume zu günstigen Konditionen anzubieten und zum anderen sind Baugenossenschaften als Selbsthilfeorganisationen im Normalfall nicht von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit.