4.5 Unabhängig davon, ob das Halten und Vermieten von Liegenschaften als unternehmerische Tätigkeit oder als blosse Vermögensverwaltung betrachtet wird, muss eine allfällige Steuerbefreiung auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität geprüft werden (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG). Der verfassungsmässige Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer (Art. 27, Art. 94 Abs. 4 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass ein sich auf dem Markt betätigendes Unternehmen hinsichtlich der Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen ist wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (BGer 2C_564/2016 vom 9.5.2017, E. 2.2.1).