KS 12, Ziff. II/3b). Die Steuerverwaltung qualifiziert die Haupttätigkeit der Rekurrentin als Liegenschaftsverwaltung, was eine unternehmerische Aktivität darstelle, die nicht bloss untergeordneter Natur sei. Dem entgegnet der Vertreter, dass die Tätigkeit der Rekurrentin als Vermögensverwaltung zu gelten habe. Die Konstellation sei vergleichbar mit Stiftungen, die ihr Vermögen in Wertschriften angelegt hätten, um mit dem dabei erzielten Erlös den Stiftungszweck zu verfolgen. Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Immobilien stellt die einzige Tätigkeit der Rekurrentin dar.