4.4 Selbst wenn man bezüglich Allgemeininteresse zu einem anderen Schluss käme, wäre zu prüfen, ob die Tätigkeit der Rekurrentin nicht unternehmerischen Zwecken dient, was gemäss Gesetzeswortlaut einer Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht (E. 2.1 hiervor). Sofern die unternehmerische Tätigkeit dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet und bloss von nachgeordneter Bedeutung im Sinn eines Hilfsbetriebs ist, kommt eine Steuerbefreiung allerdings dennoch infrage (Greter/Greter, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 DBG; KS 12, Ziff.