Bei den drei Liegenschaften im Eigentum der Rekurrentin, die im Zentrum der Stadt F.________ liegen, dürfte dies nicht der Fall sein. Als im Interesse der Allgemeinheit liegend, kann allenfalls das Zurverfügungstellen der "J.________-Stube" im Objekt H.________strasse 1 für das Volksfest "J.________" gelten (S. 2 der Rekursschrift vom 3.8.2022). Insgesamt erfüllt die tatsächliche Tätigkeit der Rekurrentin das Kriterium des Allgemeininteresses jedoch nicht, ungeachtet der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen. Daran vermögen die nur bedingt nachvollziehbaren Äusserungen des Vertreters in Ziff. 2 der Rekursschrift nichts zu ändern.