4.3 Auf den ersten Blick handelt die Rekurrentin damit den Statuten entsprechend, indem sie historische Gebäude erworben, saniert und unterhalten hat. Entscheidend für eine Tätigkeit, die im Allgemeininteresse liegt, ist jedoch der zweite Teil der Zweckbestimmung, wonach die Liegenschaften "vor dem Zerfall gerettet und der Nachwelt erhalten bleiben" sollen. Dass dies vorliegend zutrifft, wird von der Rekurrentin weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Nur weil eine Liegenschaft denkmalpflegerisch geschützt ist, bedeutet dies noch nicht, dass jeder Eigentümer und Vermieter einer solchen Liegenschaft steuerrechtlich im Allgemeininteresse tätig ist.