Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist davon auszugehen, dass dieser Stiftungszweck gegenwärtig keine praktische Bedeutung hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. In Bezug auf den Hauptzweck gilt es zu berücksichtigen, dass dieser auch tatsächlich verfolgt bzw. verwirklicht werden muss. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (Art. 12 Abs. 1 SBV; KS 12, Ziff. II/2d).