Ob sie diese zurecht aufgehoben hat, ist im Folgenden zu beurteilen. Weil die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht einer juristischen Person die Regel und die Befreiung davon die Ausnahme ist, handelt es sich bei den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung um steuermindernde Tatsachen, die von der steuerpflichtigen juristischen Person nachzuweisen sind (E. 2.3 hiervor), anders als vom Vertreter in der Eingabe vom 24. August 2022 geltend gemacht (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.5; vgl. Greter/Greter in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 56 DBG).