Daher sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung der Rekurrentin überprüft habe. Den gleichen Vorbehalt äussert der Vertreter auch in der Eingabe vom 24. August 2022. Gemäss Art. 19 Abs. 2 SBV ist die Steuerverwaltung berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind. Darauf hat die Steuerverwaltung im Übrigen bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 1994, mit der die Steuerbefreiung gewährt worden ist, ausdrücklich hingewiesen (pag. 2). Entgegen der Auffassung des Vertreters ist für eine Überprüfung somit keine Änderung der Statuten oder des