3. Der Vertreter anerkennt zwar auf Seite 2 des Rekursschreibens vom 3. August 2022, dass die Steuerverwaltung jederzeit prüfen könne, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch gegeben seien. Er deutet jedoch an, dass eine solche Überprüfung im vorliegenden Fall dennoch unzulässig sein könnte. Seiner Auffassung nach ist eine Überprüfung insbesondere dann angebracht, "wenn sich seit der Gewährung der Steuerbefreiung der Zweck geändert hat und die Stiftung nicht den Statuten entsprechend tätig ist", was hier nicht zutreffe. Daher sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung der Rekurrentin überprüft habe.