6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; BSG 662.1) besteht eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht, soweit eine juristische Person zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach Art. 83 StG erfüllt.