-3- 2.1 Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG). Unter den gleichen Voraussetzungen unterliegt der Gewinn einer juristischen Person auch nicht der direkten Bundessteuer (Art. 56 Bst. g DBG). Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG;