-2- D. Am 15. September 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung verweist in Bezug auf die Gründe für den Widerruf der Steuerbefreiung auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem führt sie aus, dass die Fortführung der Steuerbefreiung auch nicht mit Verweis auf Treu und Glauben gerechtfertigt werde könne. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrentin eine Übergangsfrist bis zum Widerruf der Steuerbefreiung gewährt werden müsste.