Zunächst führt der Vertreter aus, dass die Rekurrentin sich seit ihrer Gründung immer statutenkonform verhalten habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung überprüft habe. Weiter gehe die Rekurrentin mit der Vermietung ihrer Liegenschaften keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern verwalte bloss ihr Vermögen. Zudem sei zu bezweifeln, dass die Steuerbefreiung zu einem Wettbewerbsvorteil führe. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission den Einspracheentscheid bestätigen sollte, stellt der Vertreter den Antrag, die Steuerbefreiung "erst ab dem definitiven und rechtskräftigen Entscheid" zu widerrufen.