B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 widerrief die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Koordination (fortan: Steuerverwaltung), die Steuerbefreiung per 31. Dezember 2021 (pag. 69-65). Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass die Rekurrentin in erster Linie Liegenschaften in ihrem Eigentum verwalte und damit einen Erwerbszweck verfolge. Damit fehle es an einem ausschliesslich gemeinnützigen Zweck, der gemäss bundesgerichtlicher Praxis für eine Steuerbefreiung notwendig sei. Zudem nehme die Rekurrentin in Konkurrenz zu anderen Unternehmen am Markt teil, was einer Steuerbefreiung ebenfalls entgegenstehe.