100 22 265 100 22 266 200 22 208 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 1.2.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 1. Februar 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichter Bütikofer und Maleta sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________-Stiftung vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Befreiung von den kantonalen Steuern (Gewinn-, Kapital-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) und der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2022 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die A.________-Stiftung (fortan: Rekurrentin) ist im Jahr 1994 gegründet worden. Es handelt sich um eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), deren Zweck in der Stiftungsurkunde (Akten der Steuerverwaltung, pag. 56-50) wie folgt umschrieben wird: Die Stiftung bezweckt den Kauf oder die Miete, den Unterhalt und die Sanierung von histori- schen, vorwiegend in ________ gelegenen Gebäuden, (...). Die Rekurrentin wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 1994 (pag. 2 f.) wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von den (damaligen) Staats- und Gemeindesteuern sowie von der di- rekten Bundessteuer befreit. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 widerrief die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Koordination (fortan: Steuerverwaltung), die Steuerbefreiung per 31. De- zember 2021 (pag. 69-65). Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass die Rekurrentin in erster Linie Liegenschaften in ihrem Eigentum verwalte und damit einen Erwerbszweck verfol- ge. Damit fehle es an einem ausschliesslich gemeinnützigen Zweck, der gemäss bundesge- richtlicher Praxis für eine Steuerbefreiung notwendig sei. Zudem nehme die Rekurrentin in Kon- kurrenz zu anderen Unternehmen am Markt teil, was einer Steuerbefreiung ebenfalls entgegen- stehe. Die dagegen von der Rekurrentin, damals vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________, am 25. Februar 2022 erhobene Einsprache (pag. 105-97) wurde von der Steuer- verwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 3. August 2022 hat C.________ (fortan: Vertreter) im Namen der Rekur- rentin gegen den Einspracheentscheid Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Be- schwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, dass der Rekurrentin die Steuer- befreiung weiterhin zu gewähren sei. Zunächst führt der Vertreter aus, dass die Rekurrentin sich seit ihrer Gründung immer statutenkonform verhalten habe und nicht nachvollziehbar sei, wes- halb die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung überprüft habe. Weiter gehe die Rekurrentin mit der Vermietung ihrer Liegenschaften keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern verwalte bloss ihr Vermögen. Zudem sei zu bezweifeln, dass die Steuerbefreiung zu einem Wettbewerbsvorteil führe. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission den Einspracheentscheid bestätigen soll- te, stellt der Vertreter den Antrag, die Steuerbefreiung "erst ab dem definitiven und rechtskräfti- gen Entscheid" zu widerrufen. In einer ergänzenden Eingabe vom 24. August 2022 macht er geltend, dass der Widerruf der Steuerbefreiung eine steuerbegründende Tatsache sei, die von der Steuerverwaltung nachgewiesen werden müsse. -2- D. Am 15. September 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung verweist in Bezug auf die Gründe für den Widerruf der Steuerbefreiung auf den angefochtenen Einspra- cheentscheid. Zudem führt sie aus, dass die Fortführung der Steuerbefreiung auch nicht mit Verweis auf Treu und Glauben gerechtfertigt werde könne. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrentin eine Übergangsfrist bis zum Widerruf der Steuerbefreiung gewährt werden müsste. E. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist dem Vertreter am 16. September 2022 für eine allfällige Stellungnahme zugesandt worden. Er hat darauf nicht reagiert. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (fortan: ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Steuerbefreiung juristischer Personen können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert nicht bestimmbar ist (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist strittig, ob die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung der Rekurrentin zu Recht widerrufen hat. -3- 2.1 Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG). Unter den gleichen Voraussetzungen unterliegt der Gewinn einer juristischen Person auch nicht der direkten Bundessteuer (Art. 56 Bst. g DBG). Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; BSG 662.1) besteht eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht, soweit eine juristische Person zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach Art. 83 StG er- füllt. 2.2 Auf kantonaler Ebene werden die gesetzlichen Bestimmungen durch die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV; BSG 661.261) präzi- siert. Für die direkte Bundessteuer hat die ESTV die Anwendung von Art. 56 Bst. g DBG im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 konkretisiert (abrufbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschrei- ben > W95-012D", nachfolgend: KS 12 [abgerufen am 8.12.2023]). Dieses Kreisschreiben ist auch für die kantonalen Steuern relevant (vgl. Leuch/Witschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 25 zu Art. 83 StG). 2.3 Im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen dagegen die steuer- pflichtige Person (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3; VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 77 zu Art. 123 DBG). 3. Der Vertreter anerkennt zwar auf Seite 2 des Rekursschreibens vom 3. August 2022, dass die Steuerverwaltung jederzeit prüfen könne, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch gegeben seien. Er deutet jedoch an, dass eine solche Überprüfung im vorliegenden Fall dennoch unzulässig sein könnte. Seiner Auffassung nach ist eine Überprüfung insbesondere dann angebracht, "wenn sich seit der Gewährung der Steuerbefreiung der Zweck geändert hat und die Stiftung nicht den Statuten entsprechend tätig ist", was hier nicht zutreffe. Daher sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung der Re- kurrentin überprüft habe. Den gleichen Vorbehalt äussert der Vertreter auch in der Eingabe vom 24. August 2022. Gemäss Art. 19 Abs. 2 SBV ist die Steuerverwaltung berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind. Darauf hat die Steuerverwaltung im Übrigen bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 1994, mit der die Steuerbefreiung gewährt worden ist, ausdrücklich hingewiesen (pag. 2). Entgegen der Auffas- sung des Vertreters ist für eine Überprüfung somit keine Änderung der Statuten oder des -4- tatsächlichen Verhaltens der juristischen Person erforderlich. Folglich war die Steuerverwaltung berechtigt, die Steuerbefreiung der Rekurrentin zu überprüfen. Ob sie diese zurecht aufgeho- ben hat, ist im Folgenden zu beurteilen. Weil die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht einer juristi- schen Person die Regel und die Befreiung davon die Ausnahme ist, handelt es sich bei den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung um steuermindernde Tatsachen, die von der steuer- pflichtigen juristischen Person nachzuweisen sind (E. 2.3 hiervor), anders als vom Vertreter in der Eingabe vom 24. August 2022 geltend gemacht (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.5; vgl. Greter/Greter in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 56 DBG). 4. Für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird verlangt, dass die Leistungen der juristischen Person der Allgemeinheit zukommen (bzw. im Allgemeininteresse liegen) und unei- gennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern (Art. 10 Abs. 2 SBV; vgl. auch KS 12, Ziff. II/3; Greter/Greter, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 DBG). 4.1 Der statutarische Zweck der Rekurrentin besteht im Wesentlichen darin, historische Ge- bäude zu erwerben, zu sanieren und zu unterhalten, so dass sie vor dem Zerfall gerettet und der Nachwelt erhalten bleiben (siehe Bst. A hiervor). Darin kann grundsätzlich eine Tätigkeit im Allgemeininteresse erkannt werden, was auch die Steuerverwaltung anerkennt. Fraglich ist hin- gegen, ob auch die weiteren statutarischen Zwecke, insbesondere die "Unterstützung des E.________-Handwerks" diese Anforderung erfüllen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist davon auszugehen, dass dieser Stiftungszweck gegenwärtig keine praktische Bedeutung hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. In Bezug auf den Hauptzweck gilt es zu berücksich- tigen, dass dieser auch tatsächlich verfolgt bzw. verwirklicht werden muss. Die blosse statutari- sche Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (Art. 12 Abs. 1 SBV; KS 12, Ziff. II/2d). 4.2 Laut unbestrittener Darstellung der Steuerverwaltung ist die Rekurrentin Eigentümerin dreier historischer Liegenschaften in der F.________ Altstadt. Das erste Grundstück, G.________strasse 1, wurde nach Gründung der Stiftung im Jahr 1994 erworben. In den Jah- ren 2016 und 2019 folgten die Grundstücke H.________strasse 1 und I.________strasse 1. Alle drei Liegenschaften werden von der Denkmalpflege als schützenswert (G.________strasse 1, I.________strasse 1) oder erhaltenswert (H.________strasse 1) eingestuft (Bauinventar on- line, abrufbar über das Geoportal des Kantons Bern). Die Rekurrentin hat die drei Häuser nach dem Erwerb sanieren lassen und vermietet die darin vorhandenen Geschäftsräume und Woh- nungen an Dritte. Gemäss den vier der Steuerrekurskommission bekannten Jahresrechnungen 2017 bis 2020 (pag. 43-23) haben die Mieterträge in allen Rechnungsperioden ausgereicht, um -5- die Kosten zu decken, angemessene Abschreibungen auf den Liegenschaften zu ermöglichen und jeweils einen Gewinn im Bereich von CHF 12'000.-- bis CHF 24'000.-- zu erzielen. 4.3 Auf den ersten Blick handelt die Rekurrentin damit den Statuten entsprechend, indem sie historische Gebäude erworben, saniert und unterhalten hat. Entscheidend für eine Tätigkeit, die im Allgemeininteresse liegt, ist jedoch der zweite Teil der Zweckbestimmung, wonach die Lie- genschaften "vor dem Zerfall gerettet und der Nachwelt erhalten bleiben" sollen. Dass dies vor- liegend zutrifft, wird von der Rekurrentin weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Nur weil eine Liegenschaft denkmalpflegerisch geschützt ist, bedeutet dies noch nicht, dass jeder Ei- gentümer und Vermieter einer solchen Liegenschaft steuerrechtlich im Allgemeininteresse tätig ist. Hierzu wäre vielmehr erforderlich, dass die juristische Person ihre finanziellen Mittel dazu nutzt, unrentable Objekte, für die sich auf dem freien Immobilienmarkt kein anderer Investor interessiert, zu übernehmen, zu sanieren und sie so der Nachwelt zu erhalten. Bei den drei Lie- genschaften im Eigentum der Rekurrentin, die im Zentrum der Stadt F.________ liegen, dürfte dies nicht der Fall sein. Als im Interesse der Allgemeinheit liegend, kann allenfalls das Zurverfü- gungstellen der "J.________-Stube" im Objekt H.________strasse 1 für das Volksfest "J.________" gelten (S. 2 der Rekursschrift vom 3.8.2022). Insgesamt erfüllt die tatsächliche Tätigkeit der Rekurrentin das Kriterium des Allgemeininteresses jedoch nicht, ungeachtet der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen. Daran vermögen die nur bedingt nachvollziehbaren Äusserungen des Vertreters in Ziff. 2 der Rekursschrift nichts zu ändern. 4.4 Selbst wenn man bezüglich Allgemeininteresse zu einem anderen Schluss käme, wäre zu prüfen, ob die Tätigkeit der Rekurrentin nicht unternehmerischen Zwecken dient, was gemäss Gesetzeswortlaut einer Steuerbefreiung grundsätzlich entgegensteht (E. 2.1 hiervor). Sofern die unternehmerische Tätigkeit dem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet und bloss von nachgeordneter Bedeutung im Sinn eines Hilfsbetriebs ist, kommt eine Steuerbefreiung aller- dings dennoch infrage (Greter/Greter, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 DBG; KS 12, Ziff. II/3b). Die Steuerverwaltung qualifiziert die Haupttätigkeit der Rekurrentin als Liegenschaftsverwaltung, was eine unternehmerische Aktivität darstelle, die nicht bloss untergeordneter Natur sei. Dem entgegnet der Vertreter, dass die Tätigkeit der Rekurrentin als Vermögensverwaltung zu gelten habe. Die Konstellation sei vergleichbar mit Stiftungen, die ihr Vermögen in Wertschriften ange- legt hätten, um mit dem dabei erzielten Erlös den Stiftungszweck zu verfolgen. Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Immobilien stellt die einzige Tätigkeit der Rekurrentin dar. Wie hiervor aufgezeigt, reichen die daraus fliessenden Erträge aus, um die Aufwendungen inkl. Abschreibungen zu decken. Wie der Vertreter in Ziff. 1 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, werden die Erträge auch dazu verwendet, den Kauf weiterer Objekte zu finanzieren. Die Rekurrentin vermietet ihre Räume gemäss Vertreter zu marktgerechten Preisen, wobei je- -6- ner sogar die Auffassung vertritt, dass "eine steuerbefreite Institution [...] grundsätzlich keine Vergünstigungen an Dritte zukommen lassen" dürfe (Rekursschrift vom 3.8.2022, S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass es geradezu typisch für eine gemeinnützige Organisation ist, Drittpersonen zu begünstigen; wobei für eine Steuerbefreiung ein offener Destinatärkreis erforderlich ist (KS 12, Ziff. II/3a). Insgesamt verhält sich die Rekurrentin wie eine typische Immobiliengesell- schaft und damit unternehmerisch. Im Übrigen stellt die blosse Kapitalansammlung gemäss Art. 12 Abs. 3 SBV keine Tätigkeit im Sinn des gemeinnützigen Zwecks dar. Daher wäre die Gemeinnützigkeit der Rekurrentin auch dann zu verneinen, wenn man ihre Tätigkeit als reine Vermögensverwaltung qualifizieren wollte. 4.5 Unabhängig davon, ob das Halten und Vermieten von Liegenschaften als unternehmeri- sche Tätigkeit oder als blosse Vermögensverwaltung betrachtet wird, muss eine allfällige Steu- erbefreiung auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität geprüft werden (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG). Der verfassungsmässige Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer (Art. 27, Art. 94 Abs. 4 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ver- langt, dass ein sich auf dem Markt betätigendes Unternehmen hinsichtlich der Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen ist wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (BGer 2C_564/2016 vom 9.5.2017, E. 2.2.1). Es ist offensichtlich, und wird vom Vertreter auch nicht bestritten, dass die Rekurrentin als Vermieterin von Wohn- und Geschäftsräumen im F.________ Stadtzentrum am freien Markt auftritt und in Konkurrenz zu zahlreichen Mitbewer- bern steht. Inwiefern eine Steuerbefreiung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber steuerpflichti- gen Konkurrenten darstellen soll, wie der Vertreter in Ziff. 2.4 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, ist nicht ersichtlich. Der vom Vertreter gemachte Vergleich mit Baugenossen- schaften zielt zweifach ins Leere: Zum einen verfolgt die Rekurrentin gemäss ihren Statuten im Gegensatz zu Baugenossenschaften nicht den Zweck, Wohn- und Geschäftsräume zu günsti- gen Konditionen anzubieten und zum anderen sind Baugenossenschaften als Selbsthilfeorgani- sationen im Normalfall nicht von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Auch der Aspekt der (fehlenden) Wettbewerbsneutralität spricht somit gegen ein Weiterführen der Steuerbefreiung. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächliche Tätigkeit der Rekurrentin nicht vollumfänglich mit dem in ihren Statuten festgesetzten Zweck übereinstimmt und daher nicht dem Allgemeininteresse dient. Weiter verfolgt die Rekurrentin einen nicht bloss untergeordne- ten unternehmerischen Zweck; was einer Steuerbefreiung entgegensteht. Schliesslich ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung von einer Steuerbe- freiung abzusehen. Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (namentlich Uneigennützigkeit, unwiderrufliche Vermögenswidmung) verzichtet werden. Die Steuerverwaltung hat die Steuerbefreiung somit zu Recht widerrufen. -7- 5. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zum diesem Schluss kommt, beantragt der Vertreter, dass die Steuerbefreiung "erst ab dem definitiven und rechtskräftigen Entscheid" widerrufen werde (Rekursschrift vom 3.8.2022, S. 7). Wieso die Rekurrentin auf eine solche Übergangsfrist angewiesen wäre, geht aus den Eingaben des Vertreters nicht hervor. Festzu- halten ist, dass die Steuerverwaltung bereits mit E-Mail vom 12. März 2021 (pag. 3) die Über- prüfung der Steuerbefreiung angekündigt und Unterlagen eingefordert hat. Nach deren Prüfung ist die Rekurrentin mit Schreiben vom 22. September 2021 (pag. 59 f.) darüber informiert wor- den, dass die Steuerbefreiung per 31. Dezember 2021 widerrufen werde, was in der Folge mit der Verfügung vom 28. Januar 2022 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 umgesetzt worden ist. Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin somit rechtzeitig über den voraussichtli- chen Wegfall der Steuerbefreiung ab Steuerperiode 2022 orientiert. Es gibt keinen Grund, die in der Vergangenheit wohl zu Unrecht gewährte Steuerbefreiung noch länger beizubehalten. Die- se ist daher per 31. Dezember 2021 zu widerrufen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.-- bestimmt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Befreiung von der Kantons- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Befreiung von der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2022 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab Steuer- periode 2022 wird abgewiesen. 4. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 7. Zu eröffnen an: ▪ C.________, zuhanden der A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde F.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 10 -