Auch ist darauf zu verweisen, dass der Rekurrent sein Anlagegeschäft in den Vor- sowie den Folgejahren des in Frage stehenden Steuerjahres 2016 als private Vermögensverwaltung deklariert hat. Die Steuerverwaltung führt diesbezüglich korrekt aus, dass kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, bei einem einmaligen Verlust aus dem Wertschriftenhandel im fraglichen Steuerjahr von der privaten Vermögensverwaltung in die selbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln, um den Verlust steuerlich geltend zu machen und im nächsten Jahr wieder in die private Vermögensverwaltung zu optieren. Der Rekurs und die Beschwerde sind dementsprechend abzuweisen.