Zwar konnte aufgrund der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Vorprüfung geschäftsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden, jedoch kann den Akten nicht entnommen werden bzw. gelingt es dem Rekurrenten nicht, die vom Bundesgericht als in den Vordergrund zu rückendenden Kriterien (Höhe des Transaktionsvolumens, Einsatz von Fremdkapital und Handel mit Derivaten, vgl. E. 4.5.1) nachzuweisen. Auch ist darauf zu verweisen, dass der Rekurrent sein Anlagegeschäft in den Vor- sowie den Folgejahren des in Frage stehenden Steuerjahres 2016 als private Vermögensverwaltung deklariert hat.