4.6 Aufgrund der vorangehenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls qualifiziert die Steuerrekurskommission das Anlagegeschäft des Rekurrenten als private Vermögensverwaltung. Zwar konnte aufgrund der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Vorprüfung geschäftsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden, jedoch kann den Akten nicht entnommen werden bzw. gelingt es dem Rekurrenten nicht, die vom Bundesgericht als in den Vordergrund zu rückendenden Kriterien (Höhe des Transaktionsvolumens, Einsatz von Fremdkapital und Handel mit Derivaten, vgl. E. 4.5.1) nachzuweisen.