Der Rekurrent führt zwar korrekt aus bzw. zitiert das Verwaltungsgericht richtig, wenn er schreibt, dass der Einsatz von erheblichen fremden Mitteln nicht zwingend ist. Dabei verkennt er, dass die Fremdfinanzierung bei der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls ein gewichtiges Indiz darstellt, wenn der gewerbsmässige Wertschriftenhandel aufgrund der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Den Akten ist keine Fremdfinanzierung in Bezug auf den Wertschriftenhandel zu entnehmen. Der Rekurrent macht hierzu bis auf die vorerwähnten Äusserungen auch auf ausdrückliche Nachfrage der Steuerrekurskommission im Schreiben vom 3. August 2022 keine weiteren Angaben.