Der Rekurrent bringt hingegen – mit Verweis auf VGE 100 2016 120/121 – vor, dass gemäss den Verwaltungsrichtern der Einsatz von erheblichen fremden Mitteln nicht zwingend sei (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 2.8.2022, S. 7). Die Bilanz in der Steuererklärung sei eine Stichtagsbetrachtung und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass vorangehend kein Fremdkapital eingesetzt worden sei (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 2.8.2022, S. 9). Ferner habe er nur im Jahr 2016 Fremdkapital für den Wertschriftenhandel eingesetzt (vgl. Schreiben vom 15.8.2022, S.4).