KS Nr. 36). Hierzu führt die Steuerverwaltung aus, aus den Unterlagen sei kein Einsatz von Fremdkapital für den Wertschriftenhandel ersichtlich. Damit sei ein wichtiges Indiz für die Annahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (vgl. Vernehmlassung vom 26.9.2022, S. 3). Der Rekurrent bringt hingegen – mit Verweis auf VGE 100 2016 120/121 – vor, dass gemäss den Verwaltungsrichtern der Einsatz von erheblichen fremden Mitteln nicht zwingend sei (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 2.8.2022, S. 7).