Die Häufigkeit der Geschäfte und die Kürze der Besitzdauer der Wertschriften sind Indizien dafür, dass die steuerpflichtige Person zumindest keine mittelfristige Kapitalanlage anstrebt, sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen können. Den Kriterien der systematischen oder planmässigen Art und Weise des Vorgehens, des engen Zusammenhangs der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie dem Einsatz spezieller Fachkenntnisse ist gemäss dem Bundesgericht (BGer 2C.868/2008 vom 23.10.2009, E. 2.7) eine untergeordnete Bedeutung beizumessen (vgl. Ziff. 4.3.2 des KS Nr. 36).