4.5 Aufgrund der vorangehend aufgeführten Kriterien der Berner Steuerrechtspraxis sowie derjenigen im KS Nr. 36 hat eine entsprechende Einzelfallbeurteilung aufgrund der gesamten Umstände zu erfolgen, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel gegeben ist, oder nicht. Dies wird nachfolgend geprüft und es werden dabei insbesondere auch die Höhe des -8- Transaktionsvolumens, die Fremdfinanzierung und der Einsatz von Derivaten zu berücksichtigen sein (vgl. Ziff. 4.3.2 des KS Nr. 36).