Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte – wie die Steuerrekurskommission – regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich Verwaltungsverordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte), jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar.