Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Bei der vertieften Beurteilung treten die Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer), der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte und der Einsatz von Derivaten als Indiz zur Annahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Vordergrund (vgl. Ziff. 4.3.2 des KS Nr. 36).