Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinn von "Ausschlusskriterien" (BGer 2C_375 vom 1.12.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Praxisfestlegung der Steuerverwaltung kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn: - der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis weniger als CHF 200'000.-- beträgt, ODER