-6- selbstständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann auch durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e, VGE 100 2016 120/121 vom 31.8.2017, E. 2.2). Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht im Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7 für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder