4.1 Die Abzugsfähigkeit des vom Rekurrenten erlittenen Verlusts hängt davon ab, ob der von ihm ausgeübte Wertschriftenhandel als selbstständige Erwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Wertschriftenhandel) oder als blosse private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist: Nur im ersten Fall unterliegen allfällige Erträge der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 1 und 2 StG; Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG), womit die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG; vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, E. 2.1).