3.4 Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten ihre Überlegungen einerseits mit den Vorabdrucken der Steuerveranlagung und andererseits mit den Einsprachebegründungen in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 ausführlich dargelegt. Darüber hinaus hat sie dem Rekurrenten die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Eröffnung der Einspracheentscheide eingeräumt, welche dieser nicht genutzt hat. Ferner war der Rekurrent in der Lage begründet Rekurs und Beschwerde einzureichen. Es kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.