-5- Abschliessend gab sie dem Rekurrenten die Möglichkeit eine Stellungnahme einzureichen, sofern er mit den Ausführungen nicht einverstanden sei (pag. 280). Von dieser Möglichkeit hat der Rekurrent keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend hat die Steuerverwaltung im Anschluss die Einspracheentscheide gemäss den Vorentscheiden und deren Begründung dem Rekurrenten eröffnet.