Darüber hinaus sei den Unterlagen keine Fremdfinanzierung zu entnehmen, womit ein wichtiges Indiz für die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sei. Ferner habe der Rekurrent die Tätigkeit als Wertschriftenhändler nicht ausgeführt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, da er zusätzlich mehrere unselbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeführt habe. Sie komme somit aufgrund der Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Tätigkeit des Rekurrenten als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren sei.