279-276) sowie eine ausführliche Einsprachebegründung (pag.283-280). Darin führte die Steuerverwaltung aus, der gewerbsmässige Wertschriftenhandel könne aufgrund der Vorprüfung gem. Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 (nachfolgend KS Nr. 36, einsehbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer DBST > Fachinformationen > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 36: Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel" [abgerufen am 7.6.2023]) nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse.