D. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung eingereicht. -3- E. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 hat die Steuerverwaltung zur Replik des Rekurrenten Stellung genommen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: