Ferner habe der Rekurrent sein Anlagegeschäft vollumfänglich aus Eigenkapital finanziert, womit ein wichtiges Indiz für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sei. Das vorgebrachte vorhandene Fachwissen habe sich der Rekurrent des Weiteren nicht speziell für den Wertschriftenhandel angeeignet, sondern bereits durch sein Studium der Wirtschaftswissenschaften darüber verfügt. Schliesslich liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Rekurrenten die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorabdruck gewährt worden sei, dieser sie aber nicht genutzt habe.