Insbesondere habe er sein Anlagegeschäft in den Vor- sowie den Folgejahren des in Frage stehenden Steuerjahres 2016 als private Vermögensverwaltung deklariert. Es bestehe kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, bei einem einmaligen Verlust aus dem Wertschriftenhandel im fraglichen Steuerjahr von der privaten Vermögensverwaltung in die selbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln, um den Verlust steuerlich geltend zu machen und im nächsten Jahr wieder in die private Vermögensverwaltung zu optieren. Ferner habe der Rekurrent sein Anlagegeschäft vollumfänglich aus Eigenkapital finanziert, womit ein wichtiges Indiz für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sei.