Wie vom Rekurrenten vorgebracht, sei es nachvollziehbar, dass die Dauer einer Erwerbstätigkeit betriebswirtschaftlich Sinn machen müsse. Hingegen sei es aus betriebswirtschaftlicher Sicht ebenfalls logisch, einen Verlust aus dem Vorjahr mit einem (potentiellen) Gewinn im nächsten Jahr aufzuwiegen. Dies habe der Rekurrent zwar unterlassen. Er habe jedoch auch keine Buchhaltung geführt. Insbesondere habe er sein Anlagegeschäft in den Vor- sowie den Folgejahren des in Frage stehenden Steuerjahres 2016 als private Vermögensverwaltung deklariert.