C. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2022 die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den Einsprachebegründungen und -vorbescheiden vom 4. bzw. 10. Mai 2022 (pag. 283-276) bzw. den Einspracheentscheiden vom 7. Juli 2022 (pag. 291-286). Sie führt u.a. aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht für sich allein nicht als Kriterium herangezogen werden könne. Wie vom Rekurrenten vorgebracht, sei es nachvollziehbar, dass die Dauer einer Erwerbstätigkeit betriebswirtschaftlich Sinn machen müsse.