Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 449'851.-- (pag. 130) festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbsteinschätzung des Rekurrenten ab, als sie die Verluste aus dem Anlagegeschäft des Rekurrenten mangels selbstständiger Erwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Wertschriftenhandel) nicht gewährte. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Juni 2020 Einsprache (pag. 157-136). Die Steuerverwaltung begründete ihre beabsichtigten Abweichungen im Schreiben vom 4. Mai 2022, welches sie dem Rekurrenten zusammen mit den Vorabdrucken der Steuerveranlagung (pag. 283-276) zugestellt hatte, mit der ausdrücklichen Möglichkeit zur Stellungnahme.